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Art. 29 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStG
Gliederungs-Nr.: 282-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 29 BayStG – Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft (1) .

(2) 1(Satz 1 gegenstandslos). 2Die übrigen bisher geltenden Vorschriften über die Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen und über den Waldschutz bei der Fideikommissauflösung bleiben unberührt.

(3) 1Bestehende Verpflichtungen zur Leistung besonderer Reichnisse in Geld oder Naturalien an Geistliche oder an weltliche Kirchendiener bleiben bis zu deren Ablösung unberührt. 2Für die Ablösung ist der zu diesem Zeitpunkt geltende Kapitalisierungsfaktor des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

(1) Amtl. Anm.:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 26. November 1954 (GVBl S. 301). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayStG,BY - Bayerisches Stiftungsgesetz/Art. 25 - 29, Teil 6 - Schluss- und Übergangsbestimmungen/
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