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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 44 - 53a, 9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern/
Dokument
§ 53a IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Bundesrecht
9. Abschnitt – Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 53a IfSG – Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) 1Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. 2 § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Zu § 53a: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 2091).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 44 - 53a, 9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern/
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