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§ 9 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 VerfGHG – Wahl bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt

Endet das Amt eines Richters des Verfassungsgerichtshofes vorzeitig, so wird ein Nachfolger für eine volle Amtszeit gewählt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VerfGHG,BE - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 1 - 12, I. Teil - Verfassung, Organisation und Zuständigkeit/
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