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§ 27 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 4 – Wahlhandlung, Wahlergebnis

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 27 LKWG M-V – Öffentlichkeit der Wahl

Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum zu verweisen. Wird eine wahlberechtigte Person aus dem Wahlraum verwiesen, in dem sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist, so ist ihr möglichst noch Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKWG M-V,MV - Landes- und Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 52, Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht/§§ 27 - 34, Abschnitt 4 - Wahlhandlung, Wahlergebnis/