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§ 41 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 BremSVG – Anpassung bestehender Errichtungsgesetze

Errichtungsgesetze für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2010 an die Regelungen dieses Gesetzes anzupassen. Vorschriften in den Errichtungsgesetzen, die die Festsetzung des Wirtschaftsplans betreffen, finden nach dem 1. Dezember 2009 keine Anwendung mehr. Diesem Gesetz entgegenstehende Vorschriften der Errichtungsgesetze finden nach dem 31. Dezember 2010 keine Anwendung mehr.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSVG,HB - Bremisches Sondervermögensgesetz/§§ 38 - 42, Teil 4 - Schluss- und Übergangsvorschriften/
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