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§ 30c ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 8 – Ethikkommission

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 30c ÖGDG – Verordnungsermächtigung

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ethikkommission zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen über

  1. 1.

    die Aufgaben der Ethikkommission,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,

  3. 3.

    das Verfahren, soweit nicht in den §§ 42 oder 42a des Arzneimittelgesetzes und der GCP-Verordnung geregelt,

  4. 4.

    die Geschäftsführung,

  5. 5.

    die Aufgaben des Vorsitzenden,

  6. 6.

    die Kosten des Verfahrens und

  7. 7.

    die Entschädigung der Mitglieder

zu treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 30 - 30c, Teil 8 - Ethikkommission/
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