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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 30 - 30c, Teil 8 - Ethikkommission/
Dokument
§ 30c ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen
Teil 8 – Ethikkommission
§ 30c ÖGDG – Verordnungsermächtigung
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ethikkommission zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen über
- 1.
die Aufgaben der Ethikkommission,
- 2.
die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,
- 3.
das Verfahren, soweit nicht in den §§ 42 oder 42a des Arzneimittelgesetzes und der GCP-Verordnung geregelt,
- 4.
die Geschäftsführung,
- 5.
die Aufgaben des Vorsitzenden,
- 6.
die Kosten des Verfahrens und
- 7.
die Entschädigung der Mitglieder
zu treffen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 30 - 30c, Teil 8 - Ethikkommission/
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