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§ 13 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 13 ArchlngG M-V – Gesellschaften

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 Absatz 1 und der Zusatz nach § 2 Absatz 2 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 2 darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen ist. Die Berufsbezeichnungen dürfen auch geführt werden, wenn die Gesellschaft als auswärtige Gesellschaft nach § 14 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Kammer.

(2) Die Gesellschaft ist in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 30 durch eine Versicherungsbestätigung des Versicherers nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. 1.

    Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 5 Absatz 2 ist,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1

    1. a)

      Satz 1 die Berufsangehörigen nach § 2 oder

    2. b)

      Satz 2 die Beratenden Ingenieure mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,

  3. 3.

    die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 (in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1) oder Beratende Ingenieure (in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2) sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird,

  4. 4.

    Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

  5. 5.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,

  6. 6.

    die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und

  7. 7.

    die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten nach § 29 von der Gesellschaft beachtet werden.

Auf Partnerschaftsgesellschaften finden die Nummern 1 bis 6 keine Anwendung.

(3) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 5 Absatz 2 zum Gegenstand der Gesellschaft hat, darf in der Firma die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 und 2 und die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" auch führen, wenn sämtliche Gesellschafter freischaffende Architekten oder Beratende Ingenieure sind und von Angehörigen der verwendeten Berufsbezeichnung mindestens ein Drittel des Kapitals und der Stimmanteile gehalten werden und sie mindestens über ein Drittel der Stimmanteile in der Geschäftsführung verfügen. Werden beide Berufsbezeichnungen verwandt, ist eine Eintragung sowohl in das bei der Architektenkammer als auch in das bei der Ingenieurkammer geführte Gesellschaftsverzeichnis erforderlich.

(4) Die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 geschieht auf Antrag. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter, der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Kammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft dies schriftlich beantragt hat,

  2. 2.

    die Gesellschaft nicht mehr besteht,

  3. 3.

    die geschützte Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird,

  4. 4.

    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,

  5. 5.

    die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder

  6. 6.

    in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können; im Falle des Todes eines Geschäftsführenden oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/ArchIngG M-V,MV - Architekten- und Ingenieurgesetz/§§ 11 - 14, Abschnitt 3 - Gemeinsame Vorschriften/