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§ 34 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 34 ArchlngG M-V – Maßnahmen im Ehrenverfahren

(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße bis zu 30.000 Euro,

  3. 3.

    Aberkennung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit zu den Organen, Ausschüssen und Einrichtungen der Kammer für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,

  4. 4.

    Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Kammer zu bekleiden oder

  5. 5.

    Löschung der Eintragung aus den Listen oder Verzeichnissen nach den §§ 2, 3, 4a, 6, 7, 9, 10 und 15 Absatz 2 Satz 4. In diesen Fällen bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist.

Auf eine Maßnahme nach den Nummern 1, 3 oder 4 kann neben einer Maßnahme nach Nummer 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Nummer 3 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Nummer 4 in sich ein.

(2) Gegenüber einer Gesellschaft kann der Ehrenausschuss erkennen auf

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße bis zu 60.000 Euro oder

  3. 3.

    Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 13 Absatz 1.

(3) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen, so sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Geldbußen fließen der Kammer zu.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/ArchIngG M-V,MV - Architekten- und Ingenieurgesetz/§§ 15 - 37, Abschnitt 4 - Architektenkammer und Ingenieurkammer/