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§ 18 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SparkG – Verpflichtungserklärungen

(1) Die Form von Erklärungen, durch die die Sparkasse verpflichtet werden soll, regelt sich nach den Bestimmungen der Satzung.

(2) Die nach Maßgabe der Satzung unterzeichneten und mit dem Siegel oder Stempel der Sparkasse versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SparkG,HB - Sparkassengesetz/§§ 9 - 20, Abschnitt 2 - Verwaltung der Sparkassen/
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