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§ 23 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 SparkG – Jahresüberschuss

(1) Aus dem Jahresüberschuss, der sich bei der Rechnungslegung ergibt, wird eine Sicherheitsrücklage gebildet.

(2) Bei der Feststellung des Jahresabschlusses kann der Jahresüberschuss mit Wirkung für den Bilanzstichtag bis zur Hälfte der Sicherheitsrücklage zugeführt werden.

(3) Die Sparkasse kann von dem ausgewiesenen Bilanzgewinn an den Träger abführen:

  1. 1.
    1/10, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 10 v.H.,
  2. 2.
    1/4, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 12,5 v.H.,
  3. 3.
    1/2, wenn die Sicherheitsrücklage 15 v.H. oder mehr

der risikogewichteten Aktiva nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) beträgt.

Maßgebend ist die Höhe der Sicherheitsrücklage und der risikogewichtigen Aktiva nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) am Bilanzstichtag. Hat die Sparkasse mehrere Träger, ist für die Quote der Gewinnabführung unter den Trägern das Verhältnis ihrer Beteiligungen untereinander maßgeblich.

(4) Der Träger hat den an ihn abgeführten Betrag für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, wenn der Träger eine kommunale Gebietskörperschaft, ein Zweckverband oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SparkG,HB - Sparkassengesetz/§§ 21 - 23, Abschnitt 3 - Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung/
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