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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 58 - 62, Teil 5 - Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege/
Dokument
§ 58 PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Bundesrecht
Teil 5 – Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
§ 58 PflBG – Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Wer die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 58 - 62, Teil 5 - Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege/
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