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§ 21 ERVV Ju
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Landesrecht Bayern

Abschnitt 5 – Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt

Titel: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: ERVV Ju
Gliederungs-Nr.: 31-1-1-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 ERVV Ju – Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen am Grundbuchamt

1Bei den in der Anlage 3 bezeichneten Gerichten werden die Grundakten in Grundbuchsachen ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. 2Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/ERVV Ju,BY - E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz/§§ 19 - 22, Abschnitt 5 - Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt/
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