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§ 8 NDSG
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 → Drittes Kapitel – Rechte der betroffenen Person

Titel: Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDSG
Gliederungs-Nr.: 20600
Normtyp: Gesetz

§ 8 NDSG – Beschränkung der Informationspflicht nach Artikel 13 Abs. 1 bis 3 und Artikel 14 Abs. 1, 2 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung

Die Verantwortlichen können von der Erteilung der Information nach Artikel 13 Abs. 1 bis 3 und Artikel 14 Abs. 1, 2 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung absehen, soweit und solange

  1. 1.

    die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist oder

  3. 3.

    die Information dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift im öffentlichen Interesse oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDSG,NI - Niedersächsisches Datenschutzgesetz/§§ 1 - 22, Erster Teil - Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679/§§ 8 - 11, Drittes Kapitel - Rechte der betroffenen Person/
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