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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NGG,NI - Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz/§§ 15 - 24, Vierter Teil - Durchsetzung der Ziele/§§ 18 - 24, Zweiter Abschnitt - Gleichstellungsbeauftragte/
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§ 23 NGG
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Durchsetzung der Ziele → Zweiter Abschnitt – Gleichstellungsbeauftragte
§ 23 NGG – Unabhängigkeit
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin an Weisungen nicht gebunden.
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Vertreterinnen haben das Recht auf dienststellenübergreifende Zusammenarbeit. 2Sie können sich unmittelbar an das für Frauenpolitik und Gleichberechtigung zuständige Ministerium wenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NGG,NI - Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz/§§ 15 - 24, Vierter Teil - Durchsetzung der Ziele/§§ 18 - 24, Zweiter Abschnitt - Gleichstellungsbeauftragte/
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