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§ 35 BJagdG
Bundesjagdgesetz
Bundesrecht

VII. Abschnitt – Wild- und Jagdschaden → 4. – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Bundesjagdgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BJagdG – Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BJagdG - Bundesjagdgesetz/§§ 26 - 35, VII. Abschnitt - Wild- und Jagdschaden/§§ 34 - 35, 4. - Gemeinsame Vorschriften/