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§ 40a HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 40a HmbJAG – Ableistung in Teilzeit

(1) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu bewilligen im Falle

  1. 1.

    der tatsächlichen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    der tatsächlichen Pflege einer laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegattin, Lebenspartnerin oder eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder einer bzw. eines in gerader Linie Verwandten oder

  3. 3.

    einer Schwerbehinderung oder einer der Schwerbehinderung gleichgestellten Behinderung im Sinne des § 2 Absätze 2 und 3 SGB IX oder

  4. 4.

    des Vorliegens sonstiger besonderer persönlicher Gründe, die in Art und Umfang den in Nummern 1 bis 3 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen.

(2) Eine Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist jeweils nur für den Zeitraum ab dem ersten, siebten, dreizehnten oder siebzehnten Monat des Vorbereitungsdienstes möglich. Der Antrag auf Ableistung in Teilzeit ist in Textform mit der Bewerbung zum Vorbereitungsdienst oder zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit zu stellen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 schriftlich zu belegen. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts.

(3) Für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die regelmäßige Präsenzzeit im Sinne des § 40 Absatz 2 soll wöchentlich im Durchschnitt eines Jahres 22,8 Stunden nicht überschreiten. Im Gegenzug verlängert sich der Vorbereitungsdienst um

  1. 1.

    sechs Monate, wenn er insgesamt in Teilzeit abgeleistet wird,

  2. 2.

    viereinhalb Monate bei Teilzeit ab dem siebten Monat des Vorbereitungsdienstes,

  3. 3.

    drei Monate bei Teilzeit ab dem dreizehnten Monat des Vorbereitungsdienstes,

  4. 4.

    zwei Monate bei Teilzeit ab dem siebzehnten Monat des Vorbereitungsdienstes.

Die Teilnahme an den Pflichtarbeitsgemeinschaften bleibt hiervon unberührt. Die Verlängerung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts angemessen auf die Pflichtstationen verteilt.

(4) Nach Ableistung der Pflichtstationen ist eine Fortführung in Vollzeit nicht mehr möglich. Im Übrigen entscheidet bei einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 oder bei einem Antrag auf Wechsel von Teilzeit in Vollzeit die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der Vorbereitungsdienst in Teilzeit oder in Vollzeit fortzuführen ist. Der Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist von der Referendarin bzw. dem Referendar unverzüglich der Personalstelle anzuzeigen.