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Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Abschnitt 7 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
§ 35 LjagdG M-V – Jagdhundeeinsatz; Verordnungsermächtigung
(1) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Wild sind Jagdhunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft bestätigt hat, in genügender Zahl mitzuführen und nur solche zu verwenden.
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Ausbildung, Prüfung und die Anerkennung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu regeln. Ausbildung und Prüfung sind Jagdausübung.
(3) Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die jagdausübungsberechtigten Personen eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden bei bis zu zwei auf derselben Grundfläche durchgeführten Bewegungsjagden im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Bewegungsjagd durch eine jagdausübungsberechtigte Person eines an der Bewegungsjagd beteiligten Jagdbezirks spätestens 48 Stunden vor Beginn angekündigt wurde und die jagdausübungsberechtigten Personen der beteiligten Jagdbezirke die ihnen zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen haben.