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Art. 37 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Verfahrensvorschriften, Ordnungswidrigkeiten → Abschnitt IV – Verfahrensvorschriften

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 37 BayWaldG – Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig zum Erlass von Rechtsverordnungen über die

  1. 1.
    Erklärung zum Bannwald nach Art. 11,
  2. 2.
    Erklärung zum Erholungswald nach Art. 12 Abs. 1 und die Anordnung von Maßnahmen im Erholungswald nach Art. 12 Abs. 3.

(2) Die Rechtsverordnung wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde erlassen.

(3) 1Zuständig nach Abs. 1 ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der betroffene Wald liegt. 2Wären hiernach mehrere Kreisverwaltungsbehörden zuständig, handelt die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der überwiegende Teil des Waldes liegt. 3Bestehen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, entscheidet hierüber die gemeinsame nächsthöhere Behörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayWaldG,BY - Bayerisches Waldgesetz/Art. 37 - 46, Fünfter Teil - Verfahrensvorschriften, Ordnungswidrigkeiten/Art. 37 - 45, Abschnitt IV - Verfahrensvorschriften/
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