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Art. 36 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Aufsicht, Organisation, Forstschutz → Abschnitt II – Forstschutz

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 36 BayWaldG – Bestätigung der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Bestätigung der Forstschutzbeauftragten obliegt der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

(2) 1Die Bestätigung setzt einen schriftlichen Antrag des Waldbesitzers voraus; sie darf nur volljährigen, zuverlässigen und geeigneten Personen erteilt werden. 2Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.

(3) 1Vor der Bestätigung ist die zuständige untere Forstbehörde zu hören. 2Das Gleiche gilt, wenn die Bestätigung widerrufen werden soll.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayWaldG,BY - Bayerisches Waldgesetz/Art. 26 - 36, Vierter Teil - Aufsicht, Organisation, Forstschutz/Art. 32 - 36, Abschnitt II - Forstschutz/