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§ 16 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Zulassung von Rundfunkprogrammen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremLMG – Widerruf (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.
    nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung entfällt, ein Zulassungsgrundsatz nicht oder nicht mehr eingehalten wird oder eine Zulassungsbeschränkung eintritt und innerhalb eines von der Landesanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt,
  2. 2.
    das Programm aus Gründen, die von dem Veranstalter zu vertreten sind, innerhalb des dafür von der Landesanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzen Programmdauer begonnen oder fortgesetzt wird,
  3. 3.
    der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Meinungsvielfalt, der Programmgrundsätze, des Jugendschutzes und der Werberegelungen wiederholt schwer wiegend verstoßen und die Anweisungen der Landesanstalt innerhalb des von ihr bestimmten angemessenen Zeitraums nicht befolgt hat,
  4. 4.
    die durch die Zulassung verliehene Übertragungskapazität auf Grund einer Entscheidung nach § 3 Abs. 4 nicht mehr zur Verfügung steht.

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn das Rundfunkprogramm die festgelegte Dauer auch nach Hinweis und Fristsetzung durch die Landesanstalt nicht erreicht.

(3) Im übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zulassung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Abs. 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 1993,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 7 - 16a, Abschnitt 3 - Zulassung von Rundfunkprogrammen/