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§ 21 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 LjagdG M-V – Abschussregelung (zu §§ 21 und 27 BJagdG)

(1) Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, die Jagd so auszuüben, dass sich die im Wald vorkommenden Baumarten entsprechend den natürlichen Wuchs- und Mischungsverhältnissen des Standortes auch ohne Schutzmaßnahmen verjüngen und sich in der Feldflur landwirtschaftliche Kulturen entwickeln können. Der Abschuss des Wildes ist nach Maßgabe der Wildbewirtschaftungsrichtlinie so zu regeln, dass ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt und die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden, die Belange und Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat der Vorstand der Landesforstanstalt als untere Forstbehörde regelmäßig Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Entwicklung klimastabiler Wälder zu erstellen und der Jagdbehörde vorzulegen. Die betroffenen Waldbesitzer haben die Erhebung des Zustandes der Vegetation durch die untere Forstbehörde nach Satz 3 zu dulden. Das Gutachten nach Satz 3 ist bei Anordnungen der Jagdbehörde gegenüber Jagdausübungsberechtigten zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens gemäß § 27 des Bundesjagdgesetzes heranzuziehen.

(2) Für Rot- und Damwild der Altersklassen 2 bis 4 sowie Muffelwild aller Altersklassen ist ein Abschussplan für drei aufeinander folgende Jagdjahre von den Jagdausübungsberechtigten, getrennt nach Wildart und Altersklassen, in durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebener elektronischer Form oder hilfsweise schriftlich zu erstellen. Für Rot- und Damwild der Altersklassen 0 und 1 ist ein entsprechender Mindestabschussplan zu erstellen. Für Schwarzwild ist ein jährlicher Mindestabschussplan zu erstellen. Die Abschusspläne sind der Jagdbehörde bis zum 28. Februar vorzulegen. Die Nachweispflicht des rechtzeitigen Posteingangs trägt die zur Vorlage verpflichtete Person. Bei der Festlegung der Höhe des Mindestabschussplanes sind die Ergebnisse des aktuellen Wildwirkungsmonitorings im beplanten Gebiet angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Überschreitung des Mindestabschussplanes sind die jeweiligen Anteile im Geschlechterverhältnis anzustreben. Für Rot- und Damwild hat die oberste Jagdbehörde dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern bis 31. Dezember 2031 einen Evaluierungsbericht zur Wildbestandsentwicklung unter den Wildbewirtschaftungsbedingungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.

(3) Die Pächterin oder der Pächter eines Jagdbezirkes stellt für alle Abschusspläne das Einvernehmen mit dem Verpächter her.

(4) Abschusspläne, die die Anforderungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllen oder nicht fristgerecht vorgelegt werden, können durch die Jagdbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat bis zum 31. März abweichend festgesetzt werden. Äußert sich die Jagdbehörde nicht bis zum 31. März, gilt der jeweilige Abschussplan als bestätigt.

(5) Die Hegegemeinschaft beschließt für Rot- oder Damwild jeweils einen Gesamtabschussplan, der mit den Gruppen- oder Einzelabschussplänen sowie den Mindestabschussplänen für alle Jagdbezirke ihres räumlichen Wirkungsbereiches untersetzt ist, und zeigt diesen in elektronischer Form oder hilfsweise schriftlich der Jagdbehörde an. Mit der Übermittlung des Gesamtabschussplanes durch die Hegegemeinschaft entfällt die Vorlageverpflichtung der jagdausübungsberechtigten Mitglieder der Hegegemeinschaft. Die Beschlussfassung über den Gesamtabschussplan erfolgt in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, zu der die Vertretungen der Jagdgenossenschaften und die Eigenjagdbesitzer der Jagdbezirke, die zur Hegegemeinschaft gehören, ebenfalls zu laden sind. Über die Mitgliederversammlung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die zugleich mit dem Gesamtabschussplan der Jagdbehörde vorzulegen ist. Die Beschlussfassung über den Gesamtabschussplan kann elektronisch erfolgen.

(6) Haben sich benachbarte Jagdbezirksinhaber innerhalb der Hegegemeinschaft zu einer Planungsgruppe zusammengeschlossen, erstellt die Gruppe einen Gruppenabschussplan nach Maßgabe von Absatz 2 und 3.

(7) Im Falle einer kreisübergreifenden Hegegemeinschaft ist die Jagdbehörde mit dem größten Flächenanteil zuständig.

(8) Ein Abschussplan behält bei einem Wechsel der Jagdaus- übungsberechtigten seine Verbindlichkeit.

(9) Die Jagdausübungsberechtigten haben über den Abschuss des Wildes, die getöteten Hunde und Katzen sowie über das Fallwild eine Streckenliste in durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebener elektronischer Form zu führen. Hilfsweise ist ein vorgeschriebenes Formblatt zulässig. Jeder Abschuss und das Fallwild sind innerhalb einer Woche in diese Liste einzutragen. Die Streckenliste ist der Jagdbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 10. April jedes Jahres ist der Jagdbehörde die Strecke des vorangegangenen Jagdjahres anzuzeigen (Wildnachweisung); die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die zur Einreichung der Wildnachweisung verpflichtete Person trägt die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang bei der Jagdbehörde. Verpflichtet ist die Person, die im zurückliegenden Jagdjahr zur Jagdausübung berechtigt war.

(10) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte einen Abschussplan nicht, so kann ihn die Jagdbehörde hierzu mit ordnungsbehördlichen Mitteln anhalten.

(11) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jeder Abschuss von Schalenwild bei ihr oder der Hegegemeinschaft anzuzeigen oder körperlich nachzuweisen ist.

(12) Den Abschuss in den Eigenjagdbezirken des Bundes, des Landes und der Landesforstanstalt regelt die oberste Jagdbehörde mit dem Ziel, ökologisch sowie land-, forst- und fischereiwirtschaftlich verträgliche Wildbestände zu sichern.

(13) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, eine Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes (Wildbewirtschaftungsrichtlinie) zu erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LjagdG M-V,MV - Landesjagdgesetz/§§ 17 - 26, Abschnitt 5 - Jagdbeschränkungen und Jagdschutz/