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§ 41 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 9 – Ahndungsbestimmungen

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 LjagdG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes als Verpächter den Abschluss, die Änderung oder die vorzeitige Beendigung eines Jagdpachtvertrages nicht fristgerecht anzeigt,

  2. 2.

    entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten, der Jagdaufsicht, der angestellten Jägerin oder des angestellten Jägers die Jagd ausübt, ohne einen gültigen Erlaubnisschein bei sich zu führen,

  3. 3.

    entgegen § 13 Absatz 3 Satz 4 den Erlaubnisschein auf Verlangen der zum Jagdschutz berechtigten Person nicht vorzeigt,

  4. 4.

    entgegen einer Anordnung der Jagdbehörde nach § 13 Absatz 4 Satz 2 Jagdgäste beteiligt,

  5. 5.

    entgegen § 15 Absatz 2 nicht unverzüglich die erforderlichen Angaben macht,

  6. 6.

    entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht für angemessene und artgerechte Wildfütterung in der Notzeit sorgt,

  7. 7.

    entgegen § 18 Absatz 1 Satz 4 außerhalb festgelegter Notzeit Schalenwild ohne Genehmigung der Jagdbehörde füttert,

  8. 8.

    entgegen § 18 Absatz 2 ohne zugelassene Ausnahme während der Notzeit die Jagd in Form der Drück- oder Treibjagd ausübt,

  9. 9.

    entgegen § 21 Absatz 2 Satz 4 den Abschussplan nicht rechtzeitig vorlegt,

  10. 10.

    entgegen § 21 Absatz 9 eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, sie der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorlegt oder die Jagdstrecke der Jagdbehörde nicht bis zum 10. April schriftlich anzeigt,

  11. 11.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 1 an einer Bewegungsjagd teilnimmt, ohne innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate eine Übung in der Schießfertigkeit unternommen zu haben,

  12. 12.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme eines Fangschusses Schalenwild mit Munition erlegt, die mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik vorgesehen an den Wildkörper abgibt,

  13. 13.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 3 bei der Jagd auf Wasserwild auf Gewässern und im 400-Meter-Abstand von deren Ufer Bleischrot verwendet,

  14. 14.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 4 die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln ausübt,

  15. 15.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 5 Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen beschießt, ausgenommen aus Kraftfahrzeugen mit Erlaubnis der Jagdbehörde,

  16. 16.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 6 bei Querungshilfen für Wild im Umkreis von 250 Metern, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, Ansitzeinrichtungen aufstellt oder die Einzeljagd, ausgenommen die Nachsuche, ausübt,

  17. 17.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 7 die Jagd bei der Ernte von landwirtschaftlichen Kulturen nicht von erhöhten jagdlichen Einrichtungen ausübt oder bei der Jagdaus- übung vom Kraftfahrzeug den Motor nicht abgestellt oder einen Aufbau nicht fest verankert hat,

  18. 18.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 8 Arzneimittel, natürliche oder synthetische Lockmittel, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe die Gesundheit von Menschen oder Wildtieren gefährden können, oder Lockmittel, die Tierseuchen verbreiten können, an Wild verabreicht oder ausbringt,

  19. 19.

    entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 Fallen verwendet, die nicht lebend fangen oder nach ihrer Bauart so beschaffen sind, dass sie einen unversehrten Fang nicht gewährleisten,

  20. 20.

    entgegen § 22 Absatz 2 Satz 3 die Zeit zwischen Fang und Erlegung länger andauern lässt, als dies erforderlich ist, und die Falle weniger als einmal am Tag kontrolliert,

  21. 21.

    entgegen § 22 Absatz 4 Jagd unter Verwendung von Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten ausübt,

  22. 22.

    entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 gegenüber einer zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Person wegen Zuwiderhandlungen oder des Verdachts auf Zuwiderhandlungen gegen jagdrechtliche Vorschriften

    1. a)

      bei der Feststellung seiner Identität unrichtige Angaben macht oder die Angabe verweigert oder

    2. b)

      die Herausgabe der genannten jagdlichen Gegenstände verweigert,

  23. 23.

    entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 als zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigte Person Hunde, die innerhalb menschlicher Einwirkung angetroffen werden, oder Katzen, die weniger als 200 Meter vom nächsten Hause angetroffen werden, tötet,

  24. 24.

    entgegen § 23 Absatz 2 Hunde außerhalb seiner Einwirkung in einem Jagdbezirk laufen lässt,

  25. 25.

    entgegen § 24 Absatz 1 dem Wild unnötige Schmerzen und Leiden nicht erspart,

  26. 26.

    entgegen § 24 Absatz 3 eine unverzügliche Anzeige bei dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei unterlässt, wenn er mit einem Kraftfahrzeug Schalenwild angefahren oder überfahren hat,

  27. 27.

    entgegen § 25 Absatz 2 trotz des Verlangens der Jagdbehörde keine Jagdaufsicht bestellt,

  28. 28.

    entgegen § 29 Absatz 2 eine geladene Schusswaffe mitnimmt oder Hunde nicht anleint,

  29. 29.

    entgegen § 30 Absatz 2 der behördlichen Aufforderung zum Rückbau von das Landschaftsbild beeinträchtigenden oder baufälligen jagdlichen Einrichtungen nicht fristgemäß nachkommt,

  30. 30.

    entgegen § 31 Absatz 1 Jagdbezirke oder Teile davon zum Zwecke der Jagd eingattert,

  31. 31.

    entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 ohne Genehmigung Flä- chen als Eingewöhnungs-, Paarungs-, Fang- oder Quarantänegatter eingattert,

  32. 32.

    entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderliche fachkundige Betreuung des Wildes gewährleistet,

  33. 33.

    entgegen § 31 Absatz 3 Flächen zum Zwecke des Betreibens als Schwarzwildgatter ohne Genehmigung der obersten Jagdbehörde eingattert,

  34. 34.

    entgegen § 32 Absatz 2 Satz 4 Wild ohne Zustimmung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten fortschafft, sofern nichts anderes vereinbart ist,

  35. 35.

    entgegen § 32 Absatz 2 Satz 6 das Überwechseln krankgeschossenen oder schwerkranken Wildes nicht unverzüglich meldet,

  36. 36.

    entgegen § 35 Absatz 1 nicht bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Wild Jagdhunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft bestätigt hat, in genügender Zahl mitführt,

  37. 37.

    entgegen § 35 Absatz 1 bei einer Such-, Drück- oder Treibjagd, bei einer Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild oder bei einer Nachsuche auf Wild Hunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft nicht bestätigt hat, verwendet,

  38. 38.

    entgegen § 38 einem Auskunftsersuchen der Jagdbehörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht.

  39. 39.

    einer nach §§ 20 Absatz 2 und 4, 22 Absatz 6, 35 Absatz 2, oder § 42 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 22 Absatz 5 die Jagdausübung stört oder behindert.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Entziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit angeordnet werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes ist die Jagdbehörde.



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