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§ 22 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 LjagdG M-V – Sachliche Verbote; Verordnungsermächtigung (zu § 19 BJagdG)

(1) Abweichend von § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten,

  1. 1.

    ohne eine innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate unternommene Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden teilzunehmen,

  2. 2.

    Schalenwild mit Munition zu erlegen, die mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik vorgesehen an den Wildkörper abgibt; ausgenommen ist der Fangschuss, (1)

  3. 3.

    bei der Jagd auf Wasserwild auf Gewässern und im 400 Meter-Abstand von deren Ufer Bleischrot zu verwenden,

  4. 4.

    die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln auszuüben,

  5. 5.

    Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; ausgenommen ist das Beschießen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Menschen mit Behinderungen mit Erlaubnis der Jagdbehörde,

  6. 6.

    bei Querungshilfen für Wild im Umkreis von 250 Metern, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, Ansitzeinrichtungen aufzustellen oder die Einzeljagd auszuüben; ausgenommen ist die Ausübung der Nachsuche,

  7. 7.

    die Jagd bei der Ernte von landwirtschaftlichen Kulturen auszuüben; ausgenommen ist die Jagdausübung von erhöhten jagdlichen Einrichtungen (Ansitzleitern, Ansitzkanzeln) oder von Kraftfahrzeugen und auf ihnen fest verankerten Aufbauten, wenn die Kraftfahrzeuge halten, die Motoren abgestellt sind und sich keine Person im Fahrzeuginneren befindet und

  8. 8.

    Arzneimittel, natürliche und synthetische Lockmittel, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe die Gesundheit von Menschen oder Wildtieren gefährden können, sowie Lockmittel, die Tierseuchen verbreiten können, an Wild zu verabreichen oder auszubringen.

(2) Die Fangjagd ist nur unter Verwendung von Lebendfangfallen erlaubt. Diese müssen nach ihrer Bauart so beschaffen sein, dass sie einen unversehrten Fang gewährleisten. Die Zeit zwischen Fang und Erlegung ist so kurz wie möglich zu halten. Fallen sind mindestens einmal am Tag zu kontrollieren. Die Fangjagd mit Totschlagfallen kann durch die Jagdbehörde zum Bodenbrüterschutz ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie nur auf diese Weise effektiv und tierschutzgerecht durchgeführt werden kann.

(3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Nutria Nachtsichtvorsatz- oder Nachtsichtaufsatzgeräte zu verwenden.

(4) Es ist verboten, die Jagd unter Verwendung von Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten auszuüben. Ausgenommen ist die Jungwildrettung.

(5) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören oder zu behindern.

(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung aus Gründen des Jagd- oder Wildschutzes die sachlichen Verbote nach Absatz 1 zu erweitern oder einzuschränken sowie weitere sachliche Verbote zu erlassen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 2024 (GVOBl. M-V S. 74) tritt § 22 Absatz 1 Nummer 2 am 1. April 2027 in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LjagdG M-V,MV - Landesjagdgesetz/§§ 17 - 26, Abschnitt 5 - Jagdbeschränkungen und Jagdschutz/
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