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§ 37 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Jagdverwaltung

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 LjagdG M-V – Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister

(1) Zur sachverständigen Beratung der Jagdbehörde werden auf Vorschlag der Landesjägerschaft eine Person als Kreisjä- germeisterin oder Kreisjägermeister und ihre Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren durch die Jagdbehörde widerruflich bestellt; sie sind ehrenamtlich tätig. Ist es wegen der Größe des Kreisgebietes zur Entlastung erforderlich, so kann die Jagdbehörde mit Zustimmung der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters die stellvertretende Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben für einen Teil des Kreisgebietes oder für einzelne Sachgebiete betrauen. Die stellvertretende Person nimmt im Rahmen ihrer Aufgaben mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirates teil.

(2) Zur Kreisjägermeisterin oder zum Kreisjägermeister und zu ihrer oder seiner Stellvertretung darf nur eine Person bestellt werden, die

  1. 1.

    Deutsche oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,

  2. 2.

    Jagdpächterin oder Jagdpächter sein darf,

  3. 3.

    ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LjagdG M-V,MV - Landesjagdgesetz/§§ 36 - 40, Abschnitt 8 - Jagdverwaltung/
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