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§ 40 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Jagdverwaltung

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 40 LjagdG M-V – Landesjägerschaft

(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mindestens 50 vom Hundert der Jagdscheininhaber des Landes angehören, so wird sie als Landesjägerschaft durch die oberste Jagdbehörde anerkannt. Die Anerkennung wird widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt.

(2) Die Jagdbehörde hat der Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes eingezogen werden soll. Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen wird. Will die Jagdbehörde von einer Stellungnahme der Landesjägerschaft abweichen oder einem Antrag der Landesjägerschaft nicht entsprechen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der obersten Jagdbehörde.

(3) Zu den Aufgaben der Landesjägerschaft gehören die Fortbildung der Jägerinnen und Jäger sowie der Falknerinnen und Falkner, der Hegegemeinschaften und der Wildschadensausgleichskassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LjagdG M-V,MV - Landesjagdgesetz/§§ 36 - 40, Abschnitt 8 - Jagdverwaltung/