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§ 101 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VII – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Kapitel 6 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 BremHG – Beschlüsse

(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Anwesend ist auch, wer an einer eine Präsenzsitzung ersetzenden Sitzungsform im Sinne von § 78 teilnimmt. Ist ein Gremium nicht beschlussfähig, kann der Sprecher oder die Sprecherin des Gremiums nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes eine zweite Sitzung einberufen, in der das Gremium in jedem Fall beschlussfähig ist; bei der Einladung zu dieser Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Der Akademische Senat beschließt eine allgemeine Geschäftsordnung zum Verfahren der Kollegialorgane. Der Akademische Senat und die Fachbereichsräte können für sich und die von ihnen eingesetzten Gremien ergänzende Bestimmungen treffen. Das Rektorat und das Dekanat geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung; § 100 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(3) Für notwendige Beschlüsse der Kollegialorgane in der veranstaltungsfreien Zeit und in sonstigen Zeiten, in denen Präsenzveranstaltungen zur Beschlussfassung nicht möglich sind, muss die Hochschule Regelungen vorsehen, die der besonderen Situation der Hochschule und den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung tragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen/§§ 97 - 102, Kapitel 6 - Gemeinsame Bestimmungen/
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