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§ 24a BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal → Abschnitt 2 – Personal des akademischen Mittelbaus

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 24a BremHG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen erfordert, kann diese hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Sie werden in der Regel unbefristet beschäftigt. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ist eine befristete Beschäftigung möglich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 14 - 31a, Teil III - Personal/§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal/§§ 21 - 24a, Abschnitt 2 - Personal des akademischen Mittelbaus/
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