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§ 21 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Pflichten der Veranstalter

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremLMG – Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die Landesanstalt teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalter und der für den Inhalt des Rundfunkprogrammes verantwortlichen Person mit.

(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher oder elektronischer Begründung. Hilft er der Beschwerde nicht oder innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht ab, so kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats die Landesanstalt anrufen. In der Beschwerdeentscheidung ist der Beschwerdeführer vom Veranstalter auf diese Möglichkeit und auf die Frist hinzuweisen. Die Landesanstalt hat dem Beschwerdeführer mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

(3) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 2 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz ein. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 1993,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 20 - 25, Abschnitt 5 - Pflichten der Veranstalter/