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§ 11 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 LjagdG M-V – Jagdpacht (zu §§ 11 und 12 BJagdG)

(1) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes 150 Hektar Größe haben. Die Regelung in Absatz 7 bleibt davon unberührt. Die Mindestpachtzeit beträgt neun Jahre.

(2) Die Zahl der Jagdpächterinnen oder Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 250 Hektar auf zwei beschränkt, in größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 150 Hektar eine weitere Person pachten.

(3) Als Jagdpacht gilt auch eine Unterverpachtung. Sie setzt das schriftliche Einverständnis des Verpächters und die Anzeige bei der Jagdbehörde voraus.

(4) Für alle Jagdpachtverträge, auch für deren Änderung, Verlängerung oder für das Pachtende, gelten die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes entsprechend. Sie sind der Jagdbehörde vom Verpächter binnen vier Wochen nach Vertragsabschluss, -änderung oder -ende anzuzeigen. Die oberste Jagdbehörde erlässt einen Musterpachtvertrag.

(5) Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages bestehende Beschränkungen der Jagdausübung sind der Pächterin oder dem Pächter bekannt zu geben.

(6) Verträge, die gegen die Absätze 1 bis 3 verstoßen, sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die weder eine Flurstücksliste noch eine Revierkarte enthalten, sofern sie nicht vor dem 1. April 2024 abgeschlossen worden sind.

(7) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag einer beteiligten Person im Einzelfall genehmigen, dass bei Eigenjagdbezirken ein Teil von geringerer als der gesetzlichen Mindestgröße den Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke verpachtet wird, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient und der verbleibende Teil des Eigenjagdbezirkes die Größe von 50 Hektar nicht unterschreitet (Anpacht). Dies gilt entsprechend, wenn bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken ein Teil von weniger als 150 Hektar Größe verpachtet wird und der verbleibende Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes 100 Hektar bejagbare Fläche nicht unterschreitet. Sind die betreffenden Jagdausübungsberechtigten Jagdpächterin oder Jagdpächter, darf die Anpachtzeit das Ende beider Jagdpachtverträge nicht überschreiten. § 12 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend.

(8) Mitpächterinnen und Mitpächter eines Jagdbezirkes oder mehrere benannte Personen nach § 3 Absatz 1a haben der Jagdbehörde und der Wildschadensausgleichskasse mit Anzeige eines Pachtvertrages oder Empfang einer Benennungsurkunde eine Person aus ihrem Kreis als Bevollmächtigte zu benennen, die gegenüber der Jagdbehörde und der Wildschadensausgleichskasse in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden, Verwaltungsakten und Sachen berechtigt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LjagdG M-V,MV - Landesjagdgesetz/§§ 11 - 14, Abschnitt 3 - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts/