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§ 18 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 LjagdG M-V – Notzeit (zu §§ 19 und 23 BJagdG)

(1) Bei witterungsbedingter Futternot des Wildes (Notzeit) ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für angemessene und artgerechte Wildfütterung zu sorgen. Die Jagdbehörde legt für Schalenwild für bestimmte Gebiete den Zeitraum der Notzeit fest. Kommt der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen. Außerhalb festgelegter Notzeit ist das Füttern von Schalenwild ohne Genehmigung der Jagdbehörde verboten. Wildäcker und Wildwiesen gelten nicht als Fütterung.

(2) Während der Notzeit ist die Jagdausübung in Form der Drück- oder Treibjagd verboten. Die Jagdbehörde kann auf Antrag zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens Ausnahmen zulassen.

(3) Das Ankirren von Schwarzwild gilt nicht als Füttern, sofern die Kirrung nicht mit mehr als drei Kilogramm Mais, Getreide oder Baumfrüchten beschickt ist. Im Jagdbezirk ist nur eine Kirrung je angefangener 75 Hektar Jagdfläche zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LjagdG M-V,MV - Landesjagdgesetz/§§ 17 - 26, Abschnitt 5 - Jagdbeschränkungen und Jagdschutz/
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