Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 94 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

2. – Rechte → h) – Vereinigungsfreiheit

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 BremBG 1995

(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beamte darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten/§§ 78 - 95a, 2. - Rechte/§ 94, h) - Vereinigungsfreiheit/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.