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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/UntAusschG,HB - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 3 UntAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Landesrecht Bremen
§ 3 UntAusschG – Vorsitzender
Die Bürgerschaft bestimmt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter. Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/UntAusschG,HB - Untersuchungsausschussgesetz/
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