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§ 20 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Schutz- und Erholungswald

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 20 LWaldG – Erholungswald

(1) Wald in Verdichtungsräumen, in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsgebieten kann durch vertragliche Vereinbarung oder Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staats- und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden.

(3) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Waldbesitzer

  1. 1.
    ihre Betriebsmaßnahmen dem Zweck des Erholungswaldes anpassen,
  2. 2.
    Reklameschilder und ähnliche die Landschaft verunstaltende Einrichtungen beseitigen oder deren Beseitigung dulden.

(4) Im Erholungswald ist die Anlage von Abfallbeseitigungsanlagen verboten.

(5) Der Waldbesitzer hat im Erholungswald die Anlage und Erhaltung von Erholungseinrichtungen zu dulden, wenn die Forstbehörde der Anlage der Erholungseinrichtungen zugestimmt oder sie angeordnet hat. Er ist befugt, die Erholungseinrichtungen zu benutzen, soweit sich dies mit dem Erholungszweck vereinbart, und kann ihre Beseitigung verlangen, wenn sie nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWaldG,SL - Landeswaldgesetz/§§ 19 - 22, Vierter Abschnitt - Schutz- und Erholungswald/