Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 35 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Sonderbestimmungen für den Gemeindewald

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 35 LWaldG – Mehreinschläge

(1) Einschläge, die den abgeglichenen Hiebsatz des Forstwirtschaftsjahres um nicht mehr als 50 v.H. überschreiten, sind mit Zustimmung der Forstbehörde zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Überschreitung innerhalb der Laufzeit des periodischen Betriebsplanes eingespart werden kann.

(2) Überschreiten die Einschläge den abgeglichenen Hiebsatz des Forstwirtschaftsjahres um mehr als 50 v.H., so gilt der gesamte Mehreinschlag als Sonderhieb.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWaldG,SL - Landeswaldgesetz/§§ 29 - 39, Achter Abschnitt - Sonderbestimmungen für den Gemeindewald/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.