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§ 48 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Zehnter Abschnitt – Organisation und Aufgaben der Forstbehörden, Forstaufsicht

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 48 LWaldG – Anordnungen der Forstbehörde

(1) Verstoßen Waldbesitzer gegen die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten, so hat die Forstbehörde auf die Mängel hinzuweisen. Bleiben die Hinweise innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Kommt ein kommunaler Waldbesitzer einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Forstbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung fest; für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWaldG,SL - Landeswaldgesetz/§§ 43 - 49, Zehnter Abschnitt - Organisation und Aufgaben der Forstbehörden, Forstaufsicht/