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§ 41 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VII. Abschnitt – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 GO LT – Persönliche Bemerkungen

(1) Zu einer persönlichen Bemerkung im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Beratung wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Der Redner oder die Rednerin darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen in Bezug auf ihre oder seine Person zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.

(2) Eine persönliche Bemerkung darf nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten länger als fünf Minuten dauern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 38 - 46, VII. Abschnitt - Redeordnung/
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