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§ 3 StudVVO-Stift
Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Landesrecht Berlin
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 3 StudVVO-Stift – Aufgaben und zuständige Stellen
(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.
(2) Die Stiftung betreibt das Dialogorientierte Serviceverfahren.
(3) Das Verfahren ist so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar auf Grund einer Behinderung diskriminiert wird.