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§ 29 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Fünfter Abschnitt – Qualitätssicherung

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BremKrhG – Einhaltung der Hygienegrundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

(1) Die Krankenhäuser haben die erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen im Krankenhaus zu treffen.

(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Maßnahmen zur Erfassung und Bekämpfung von Infektionen im Krankenhaus,

  2. 2.

    Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung einer Hygienekommission,

  3. 3.

    Beschäftigung, Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachpersonal,

  4. 4.

    hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb von Krankenhäusern,

  5. 5.

    Mindeststandards für die Bekämpfung insbesondere Antibiotika resistenter Keime und

  6. 6.

    die Erstellung von Berichten der Hygienekommissionen über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen im Krankenhaus

im Einzelnen zu regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKrhG 2011,HB - Bremisches Krankenhausgesetz/§§ 28 - 29, Fünfter Abschnitt - Qualitätssicherung/