Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 13 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 2 – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SchulG – Mindestgröße der Schulen

(1) In der Grundschule muss jede Klassenstufe mindestens eine Klasse umfassen.

(2) Im Gymnasium muss jede Klassenstufe mindestens zwei, in den Klassenstufen 5 bis 9 der Realschule plus mindestens drei, in den Klassenstufen 5 bis 9 der Realschule plus in freier Trägerschaft mindestens zwei, in der Integrierten Gesamtschule mindestens vier Klassen umfassen, in besonderen Fällen mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bei Integrierten Gesamtschulen drei Klassen.

(3) Förderschulen müssen mindestens vier Klassen umfassen. Zusätzlich ist für Förderschulen, die mit den Aufgaben als Förder- und Beratungszentrum beauftragt sind, die Größe des Zuständigkeitsbereichs maßgeblich. § 92 Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Bei Grund- und Förderschulen sind in besonderen Fällen, bei Realschulen plus aus Gründen der Siedlungsstruktur Ausnahmen von der Mindestgröße zulässig.

(5) Schulen können fortgeführt werden, wenn sie die Mindestgröße nur vorübergehend nicht erreichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 1 - 22, Teil 1 - Grundlagen/§§ 9 - 14a, Abschnitt 2 - Gliederung des Schulwesens/