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§ 81 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 81 BremLWO – Wahlbenachrichtigung

(1) Die Wahlbenachrichtigungen sind für beide Wahlen miteinander zu verbinden und erfolgen nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 21.

(2) Die Wahlbenachrichtigung soll für Deutsche und für Unionsbürger optisch unterschiedlich gestaltet sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 78 - 89a, Dritter Teil - Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen/
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