Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 86a BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 86a BremLWO – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Die Stimmen werden in der Reihenfolge Wahl zur Bremischen Bürgerschaft - Wahl der Beiräte gezählt. §§ 52 bis 54b gelten entsprechend.

(2) Der Auszählwahlvorstand fertigt über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für jede Wahl eine gesonderte Niederschrift nach Maßgabe von § 58 und nach dem Muster der Anlagen 17a und 17c und gibt die Feststellung nach Maßgabe von § 57 bekannt.

(3) Anschließend verpackt der Auszählwahlvorstand die Stimmzettel für jede Wahl getrennt sowie die sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 4.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 78 - 89a, Dritter Teil - Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen/