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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 78 - 89a, Dritter Teil - Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen/
Dokument
§ 86a BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen
§ 86a BremLWO – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) Die Stimmen werden in der Reihenfolge Wahl zur Bremischen Bürgerschaft - Wahl der Beiräte gezählt. §§ 52 bis 54b gelten entsprechend.
(2) Der Auszählwahlvorstand fertigt über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für jede Wahl eine gesonderte Niederschrift nach Maßgabe von § 58 und nach dem Muster der Anlagen 17a und 17c und gibt die Feststellung nach Maßgabe von § 57 bekannt.
(3) Anschließend verpackt der Auszählwahlvorstand die Stimmzettel für jede Wahl getrennt sowie die sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 4.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 78 - 89a, Dritter Teil - Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen/
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