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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 1 - 12, Erster Teil - Allgemeines und Organisation/
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§ 5 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg
Erster Teil – Allgemeines und Organisation
§ 5 HmbKatSG – Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen
(1) Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn ihre Organisationen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung schriftlich erklärt haben und die Katastrophenschutzbehörde ihrer Mitwirkung zugestimmt hat. Bei der Zustimmung werden Stärke, Gliederung, Ausstattung und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen festgelegt.
(2) Die Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen beim Katastrophenschutz endet
- 1.mit Rücknahme oder Widerruf der Zustimmung nach Absatz 1 oder
- 2.zwei Wochen nach Zugang der Rücknahme der Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 bei der Katastrophenschutzbehörde.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 1 - 12, Erster Teil - Allgemeines und Organisation/
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