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§ 32 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 9 – Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 BremLMG – Rangfolge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für die Weiterverbreitung beachtet die Landesanstalt die nachfolgenden Rangfolge:

  1. 1.
    für die Freie Hansestadt Bremen gesetzlich bestimmte Rundfunkprogramme,
  2. 2.
    Rundfunkprogramme, deren terrestrischer Empfang am 1. Dezember 2003 im Land Bremen ohne besonderen Antennenempfang allgemein möglich war.
  3. 3.
    sonstige im Land Bremen veranstaltete Rundfunkprogramme, die von der Landesanstalt zugelassen worden sind oder durchgeführt werden und
  4. 4.
    weitere (ortsmögliche und herangeführte) Rundfunkprogramme.

Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder angeschlossene Teilnehmer in der Lage ist, zunächst die nach Satz 1 Nr. 1, sodann die nach Satz 1 Nr. 2 und sodann die nach Satz 1 Nr. 3 genannten Programme mit seinem Endgerät zu empfangen.

(2) Sofern die Kapazität der Kabelanlage nicht ausreichend ist, um alle nach Absatz 1 Nr. 4 gleichrangigen Rundfunkprogramme weiterzuverbreiten, trifft die Landesanstalt eine Auswahl nach Maßgabe von § 31 Abs. 2.

(3) Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Programme, die ganz oder überwiegend inhaltsgleich sind und in mehrfacher Verbreitungsart vorhanden sind, in der Kabelanlage nicht in ihrer Gesamtheit übertragen werden müssen.

(4) Nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 erlässt die Landesanstalt einen Kabelbelegungsplan in Form einer Satzung, die im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen ist. Der Kabelbelegungsplan ist bindend für die Betreiber von Kabelanlagen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 1993,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 30 - 34, Abschnitt 9 - Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen/