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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 1 - 18, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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§ 15 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 15 BremBesG – Abtretung und Verpfändung von Besoldung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter können den Anspruch auf Besoldung nur abtreten oder verpfänden, soweit er der Pfändung unterliegt.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin oder den Beamten sowie die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 1 - 18, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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