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Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 BremBesG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung
- 1.
der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes Bremen,
- 2.
der Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
(2) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insoweit stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes
- 1.
die Lebenspartnerschaft der Ehe,
- 2.
die Lebenspartnerin der Ehefrau,
- 3.
der Lebenspartner dem Ehemann,
- 4.
die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
- 5.
die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
- 6.
die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,
- 7.
der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer
gleich.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 1 - 18, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7738973,2