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§ 1 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremBesG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung

  1. 1.

    der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes Bremen,

  2. 2.

    der Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;

ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insoweit stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes

  1. 1.

    die Lebenspartnerschaft der Ehe,

  2. 2.

    die Lebenspartnerin der Ehefrau,

  3. 3.

    der Lebenspartner dem Ehemann,

  4. 4.

    die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,

  5. 5.

    die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,

  6. 6.

    die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,

  7. 7.

    der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer

gleich.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 1 - 18, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/