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§ 80 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 9 – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 80 BremBesG – Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Begrenzt Dienstfähigen, denen am 31. Dezember 2016 Besoldung nach § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 der Bremischen Dienstbezügezuschlagsverordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, wird die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2016 geltendem Recht weitergewährt, solange sie die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 10 übersteigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 72 - 81, Abschnitt 9 - Übergangsvorschriften/
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