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§ 42 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 BremBesG – Allgemeine Stellenzulage

(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage erhalten

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5, A 6, A 7 oder A 8 zugeordnet ist

    1. a)
    2. b)
  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, soweit deren Einstiegsamt

    1. a)
    2. b)

      nach § 23 Absatz 2 der Besoldungsgruppe A 10 oder

    3. c)

    zugeordnet ist.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind in der Anlage 6 ausgewiesen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 37 - 57a, Abschnitt 4 - Zulagen, Vergütungen/
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