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ANLAGE II BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

ANLAGE II BremBesG – Besoldungsordnung W (zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessorin 1) , Juniorprofessor 1)

1)

An der Universität oder der Hochschule für Künste.

Besoldungsgruppe W 2

Kanzlerin der ... 1)  2)  3) , Kanzler der ... 1)  2)  3)

Professorin 2) , Professor 2)

  • an einer Fachhochschule -

Professorin an einer Kunsthochschule 2) , Professor an einer Kunsthochschule 2)

Universitätsprofessorin 2) , Universitätsprofessor 2)

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

3)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W 3

Kanzlerin der Hochschule Bremen 1) , Kanzler der Hochschule Bremen 1)

Kanzlerin der Universität 2) , Kanzler der Universität 2)

Konrektorin der ... 3) , Konrektor der ... 3)

Professorin 1) , Professor 1)

  • an einer Fachhochschule -

Professorin an einer Kunsthochschule 1) , Professor an einer Kunsthochschule 1)

Rektorin der ... 2)  3) , Rektor der ... 2)  3)

Universitätsprofessorin 1) , Universitätsprofessor 1)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B.

3)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/Anhang/