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Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Anhangteil
ANLAGE II BremBesG – Besoldungsordnung W (zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
Besoldungsgruppe W 1
Juniorprofessorin 1) , Juniorprofessor 1)
An der Universität oder der Hochschule für Künste.
Besoldungsgruppe W 2
Kanzlerin der ... 1) 2) 3) , Kanzler der ... 1) 2) 3)
an einer Fachhochschule -
Professorin an einer Kunsthochschule 2) , Professor an einer Kunsthochschule 2)
Universitätsprofessorin 2) , Universitätsprofessor 2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsgruppe W 3
Kanzlerin der Hochschule Bremen 1) , Kanzler der Hochschule Bremen 1)
Kanzlerin der Universität 2) , Kanzler der Universität 2)
Konrektorin der ... 3) , Konrektor der ... 3)
an einer Fachhochschule -
Professorin an einer Kunsthochschule 1) , Professor an einer Kunsthochschule 1)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/Anhang/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7738973,96