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§ 3 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Zuordnung von Übertragungskapazitäten

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremLMG – Inhalt der Zuordnungsentscheidung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten und Satellitenkanäle, die der Freien Hansestadt Bremen zustehen, werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Landesmedienanstalt zugeordnet. Die Zuordnung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. Freie terrestrische Übertragungskapazitäten sind auch solche, die in einem Rundfunkkanal auf Grund technischen Fortschritts, insbesondere bei der Datenkompression, zusätzlich zur Verfügung stehen.

(2) Bei Zuordnungsentscheidungen sind die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmten Programme vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen sind öffentlich-rechtliche und private Angebote im Verfahren gleichgestellt; für die Zuordnung maßgeblich ist die zu erwartende Steigerung der inhaltlichen Auswahlmöglichkeiten im Gesamtangebot des Hörfunks und des Fernsehens.

(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten kann tageszeitlich begrenzt vorgenommen werden.

(4) Zuordnungsentscheidungen gelten für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren.

(5) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Nutzungen von analogen terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten durch die Anstalten "Radio Bremen" und "Zweites Deutsches Fernsehen" bleiben unberührt, solange die Anstalten auf einer weiteren Nutzung bestehen.

(6) Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind berechtigt, die ihnen zugeordneten Übertragungskapazitäten zur Verbreitung eigener oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Angebote zu nutzen. In der Zuordnungsentscheidung ist anzugeben, für welche Angebote die jeweiligen Übertragungskapazitäten bestimmt sind. Die Rundfunkanstalten dürfen andere als in der Zuordnungsentscheidung angegebene öffentlichrechtliche Angebote übertragen, sofern sie die Grundsätze des Absatzes 2 sowie die Belange der Rundfunkteilnehmer beachten. Eine Änderung ist der Senatskanzlei einen Monat im Voraus anzuzeigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 1993,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 3 - 6, Abschnitt 2 - Zuordnung von Übertragungskapazitäten/