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§ 23 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 BremBesG – Einstiegsämter

(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  1. 1.

    in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5 und das zweite Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6 und

  2. 2.

    in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und das zweite Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.

(2) In der Fachrichtung Technische Dienste ist das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 7 und das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.

(3) Das Einstiegsamt in Laufbahnen, bei denen

  1. 1.

    die Ausbildung mit einer besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und

  2. 2.

    im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Absatz 1 erfordern,

kann einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden.

(4) Die Festlegung als Einstiegsamt ist in der Besoldungsordnung zu kennzeichnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 19 - 33, Abschnitt 2 - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen/§§ 23 - 26, Unterabschnitt 2 - Vorschriften für Beamtinnen und Beamte/
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